Donnerstag 28 März 2024

Satzung

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel
Der Verein RRC “Rock Froggies” Homburg e.V mit seinen beiden Tanzsportabteilungen TSA Schloss Karlsberg und der TG Grün-Gelb Casino Bexbach gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerk-samkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines
§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der am 16. Dezember 1981 in der Tanzschule Goebel gegründete Verein führt den Namen:
„Rock’n’Roll Club „Rock Froggies“ Homburg e.V.“
 Die zum 1. Juni 1994 gegründete Tanzsportabteilung des Vereins trägt den Namen:
„TSA Schloss Karlsberg“
 Die am 7. Mai 1997 gegründete 2. Tanzsportabteilung des Vereins trägt den Namen:
„TG Grün-Gelb Casino Bexbach“
1.2 Er hat seinen Sitz in Homburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg unter der Nr. VR758 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 
2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen, sowie sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des Landestanz-sportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
4.1 Der Verein ist Mitglied im
a.)  Deutscher Tanzsportverband e.V. (DTV) – Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)
b.)  Deutscher Rock’n’Roll und Boogie-Woogie Verband e.V. (DRBV) – Fachverband Deutschen Tanz-sportverband (DTV)
c.) Saarländischer Landesverband für Tanzsport e.V. (SLT) – Fachverband im Landes¬sportverband für das Saarland (LSVS)
4.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände   als verbindlich an.
 Insbesondere sind für alle Mitglieder die Turnier- und Sportordnung (TSO) des DTV und des DRBV, die Jugendordnung (JO) des DTV und die Schiedsordnung (SO) des DTV verbindlich.
 Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
4.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfach-verbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
5.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Ver-ein zu richten.
5.3 Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
5.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
6.1 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
6.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
6.3 Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
6.4 Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
6.5 Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
• durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8),
• durch Tod,
• durch  Erlöschen  der  Rechtsfähigkeit  bei  juristischen  Personen  (außerordentlichen Mitgliedern).
7.2  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen erklärt werden.
7.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
8.1 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
• sich grob unsportlich verhält,
• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet,
• mehr als drei Monate mit seinen Beitragsverpflichtungen im Verzug ist.
8.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
8.3 Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
8.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlichen Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
8.5 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8.6 Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8.7 Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8.8 Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
9.1 Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für be-sondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
9.2 Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Vorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflich-tung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das be-troffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert
9.3 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner gemeldeten Daten mitzuteilen.
9.4 Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsauf-wand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
9.5 Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
9.6 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
9.7 Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
9.8 Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9.9 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
9.10 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
10.1 Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
10.2 Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
10.3 Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Pflichten der Vereinsmitglieder
11.1 Beachtung der Satzung
11.2  Pünktliche Zahlung der Beiträge
11.3 Die im Verein bzw. auf Verbandslehrgängen gelernten Figuren und Methoden nicht ohne Genehmigung des Vorstandes an Nichtmitglieder zu unterrichten, sei es kostenlos oder gegen Honorar
11.4 Förderung des Wettkampfsportes
11.5 Keine öffentlichen Schautänze bei anderen Clubs, Vereinen oder anderen Tanzschulen darzubieten ohne Genehmigung des Vorstandes

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
12.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beach-ten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
12.2 Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
12.3 Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
12.4 Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
12.5 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. Die Vereins-strafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
12.8 Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane
13.1 Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Jugendversammlung

§ 14 Die Mitgliederversammlung
14.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
14.2 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
14.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Aus-hang und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
14.4 Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
14.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.6 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
14.7 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
14.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14.10 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
14.11 Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehr-heit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen ha-ben.
14.12 Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind per Aushang im Clubheim bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands
• Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
• Entgegennahme des Kassenberichts durch den Vorstand
• Entgegennahme des Kassenprüfberichts
• Entlastung des Vorstands
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Jugendwartes
• Wahl der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
• Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 16 Der Vorstand
16.1 Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Jugendwart
• dem Pressewart
• dem Schriftführer.
16.2 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
16.3 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
• Führung der Geschäfte
• Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
• Leitung der Mitgliederversammlung
• Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
• Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11
• Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands
• Beschlussfassung über Beiträge sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
16.4 Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
16.5 Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
16.6 Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an-wesend ist.
16.7 Der Vorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzen-den einberufen. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
16.8 Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

E. Vereinsjugend

§ 17 Vereinsjugend
17.1 Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
17.2 Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
17.3 Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendwart
c) der Jugendsprecher
17.4 Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstands.
17.5 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und pro Abteilung einen Jugendsprecher. Die Jugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-det haben. Die Jugendsprecher werden für ein Jahr, der Jugendwart für zwei Jahre gewählt.
17.6 Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
18.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
18.2 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der  Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
18.3 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellen-leiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
18.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
18.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
18.6 Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 19 Kassenprüfer
19.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
19.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
19.3 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 20 Vereinsordnungen
20.1 Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung für den Vorstand.
20.2 Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands.
20.3 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins
21.1 Ehrenamtlich Tätige, Mitglieder eines Organs und Amtsträger, deren Vergütung den Betrag der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
21.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein
22.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Telefon- und Faxnummern, seine E-Mailadresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des 1. Vorsitzenden gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
22.2 Als Mitglied des DTV, DRBV, LSVS und SLT ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Alter und Geschlecht; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein sowie die Adressdaten. Bei Mitgliedern, die Lizenzen oder Startkarten über die Fachverbände benötigen, müssen die hierzu benötigten Daten ebenfalls weitergemeldet werden.
22.3 Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche In-formationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
 Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die übergeordneten Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.
22.4 Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren, Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und auf der Homepage.
22.5 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte be-nötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
22.6 Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
22.7 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
22.8 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, perso-nenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung
23.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
23.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
23.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Saarpfalz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
23.4 Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
24.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.06.2018 beschlossen.
24.2 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
21.3 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.